Das Tauchgebiet ist von der Bergwerktauchen UG gepachtet.
Der Inhaber dieses Erlaubnisscheins verpflichtet sich, diese Nutzungsordnung in der vollständigen Fassung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Das Betreten und Benutzen des Bergwerkes, sowie dessen Zugänge und Zufahrten, geschieht auf Grundlage dieser Nutzungsordnung.
§1 Geltungsbereich
1. Die Nutzungsordnung gilt für alle Gerätetauchsport-, Schnorchel-, Apnoe- und Schwimmsportaktivitäten im Schieferbergwerk Nuttlar.
2. Der Betreiber ist berechtigt, soweit notwendig auch kurzfristig weitere Auflagen und Einschränkungen zu erlassen, die Nutzungsordnung zu ändern oder zu ergänzen. Der Betreiber behält sich insbesondere vor, die Anforderungen an den jeweiligen Taucher, seiner Zertifizierung oder das Tauchequipment jederzeit zu ändern. Änderungen oder Einschränkungen werden per Aushang vor Ort und im Internet unter www.tauchschule-sorpesee.de oder www.bergwerktauchen.de bekannt gegeben. Ist der Nutzer bereits in Besitz einer Tageskarte oder Zehnerkarte und kann diese Aufgrund der getroffenen Änderungen nun nicht mehr nutzen, so erhält er den Kaufpreis (bei der Zehnerkarte anteilig) zurück. Weitergehende Ansprüche des Nutzers, insbesondere Schadens- oder Regressansprüche sind ausgeschlossen.
3. Die Ausübung des Tauchsports im Schieferbergwerk ist Tauchern nur mit der entsprechenden Qualifizierung und Ausrüstung im Rahmen dieser Nutzungsordnung gestattet.
§2 Genehmigungsverfahren und Gebühren
1. Die Nutzung des Schieferbergwerkes Nuttlar zu den unter § 1 benannten Aktivitäten kann nur unter Nachweis der entsprechenden Ausbildung und Vorlage der entsprechenden Brevetierungen eines entsprechenden Tauchverbandes genehmigt werden. Wir behalten uns vor für Full Cave zertifizierte Personen folgender Verbände: IANTD, NACD, NSS/CDS, GUE, ISE, UTD, PATD, CMAS CH sowie GUE und ISE Cave 1 Taucher einen Check Dive im Schieferbergwerk Nuttlar zu fordern. Cave 1 Taucher anderer Verbände, sowie Höhlentaucher von hier nicht aufgeführten Verbänden, benötigen im Vorfeld einen Check Dive. Hierzu sind Terminabsprachen erforderlich.
Bei der Anmeldung zum Tauchen im Bergwerk muss ein gültiger Versicherungsnachweis vorgelegt werden.
2. Die Nutzung des Schieferbergwerkes Nuttlar zu Ausbildungszwecken ist ausdrücklich nur Personen gestattet, die einer anerkannten Tauchsportorganisation angehören, sowie eine gültige Haftpflichtversicherung für die beabsichtigte Ausbildung nachweisen können.
3. Die Nutzungserlaubnis obliegt auch bei Vorlage der entsprechenden Zertifizierungen dem Betreiber. Der Betreiber kann unter anderem fordern, dass sich der Nutzer vor Nutzung eines sogenannten „Check-Dive“ unterzieht und dem Betreiber seine Fertigkeiten unter Beweis stellt. Der Betreiber kann des Weiteren ohne Angabe von Gründen sowohl mit als auch ohne Check-Dive dem Nutzer die Nutzung vor Erteilung der Nutzungserlaubnis endgültig untersagen.
4. Der Betreiber kann auch nach erteilter Nutzungserlaubnis dem Nutzer die Nutzung entziehen, wenn sich für ihn Zweifel an den Tauchfertigkeiten des Nutzers ergeben oder dieser gegen Grundsätze des Tauchsportes verstößt.
5. Der Nutzer ist verpflichtet sich bei der Bergwerktauchen UG an- sowie auch wieder abzumelden.
Ebenfalls verpflichtet sich der Nutzer die Länge des Tauchganges anzugeben.
Der Betreiber weist darauf hin, dass bei unterlassener Abmeldung sowie bei Überschreitung der angegebenen Tauchzeit von mehr als 45 Minuten ggf. die Rettungskette in Gang gesetzt wird. Sofern der Nutzer dies durch seine unterlassene Abmeldung zu vertreten hat, haftet er für die hierdurch entstandenen Kosten, sowie für den Schaden (auch Vermögensschaden) der dem Betreiber infolge dieser Rettungsaktionen und der Sperrung des Tauchgebietes entsteht.
6. Bei der Anmeldung bestätigt der Nutzer, dass er in Besitz eines gültigen tauchsportärztlichen Gutachtens (Attest) – nicht älter als zwei Jahre – ist, welches auf Verlangen dem Betreiber oder dessen Beauftragten vorzulegen ist. Ebenso ist auf Verlangen ein Logbuch über die Taucherfahrungen des Nutzers vorzulegen.
7. Die Nutzungserlaubnis wird nach Prüfung der Nachweise und Entrichtung der Gebühr für die Dauer eines Kalendertages (Tageskarte) erteilt.
8. Erwirbt der Nutzer eine Zehnerkarte, so müssen alle Voraussetzungen – insbesondere das tauchsportärztliche Attest der Ziffer 6 – an jedem Nutzungstag vorliegen. Ändert der Betreiber die Nutzungsordnung oder die Tauchbedingungen, während der Nutzer im Besitz einer Zehnerkarte ist, so hat der Nutzer ein Recht, die Zehnerkarte gegen Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche des Nutzers aufgrund der Nutzungsordnungsänderung sind ausgeschlossen.
§3 Öffnungszeiten und Preise
Das Schieferbergwerk Nuttlar ist unter Beachtung der Zeiten für den Fledermausschutz ganzjährig betauchbar. Aktuelle Öffnungszeiten und Eintrittspreise finden sich Wetter-, Witterungs- und Jahreszeitenabhängig unter www.tauchschule-sorpesee.de oder www.bergwerktauchen.de
§4 Tauchsportaktivitäten
1. Tauchsportaktivitäten sind nur mit Besitz einer entsprechenden Zertifizierung gestattet. Der Betreiber legt nach eigenem freiem Ermessen fest, welche Zertifizierungen für welche Aktivitäten notwendig sind und veröffentlicht dies unter www.tauchschule-sorpesee.de oder www.Bergwerktauchen.de.
2. Der Nutzer verpflichtet sich den Tauchsport im Rahmen seines Ausbildungsstandes auszuüben. Insbesondere verpflichtet er sich, die Gas- Tiefenlimits seines Ausbildungsstandes einzuhalten und einen primären Tauchgangsplan zu tauchen.
3. Die Durchführung von Solotauchgängen ist unabhängig von der Zertifizierung oder eines Brevets, was dieses erlaubt, untersagt.
4. Rebreathertauchen (inkl. PSCR) ist nur nach einem Checkdive möglich. Ausgenommen sind Taucher mit der entsprechenden Ausbildung, die sich auch auf den Höhlenbereich bezieht. Es wird dringend empfohlen eine entsprechende Ausbildung im CCR und PSCR Höhlentauchen zu absolvieren.
5. Zum Ein- und Ausstieg sind ausschließlich die vorgegebenen Einstiege zu nutzen.
6. Getaucht werden darf nur innerhalb des Tauchgebietes. Das nicht zu betauchende Tauchgebiet ist durch Flatterbänder sowie Schilder gesperrt. Der Betreiber behält sich ausdrücklich vor, dieses Tauchgebiert jederzeit zu verändern und auch Stellen zeitweise oder ganz zu sperren.
7. Scootern (DPV) ist im gesamten Bergwerk strengstens untersagt.
8. Der Taucher muss einen angemessenen Kälteschutz tragen, 2 redundante Atemreglersysteme (2 getrennte Atemregler) nutzen, sowie mind. 100 geloggte Tauchgänge im Kaltwasser nachweisen.
§5 Zufahrt zum Bergwerk
Die Benutzung der Zufahrt zum Bergwerk mit einem Fahrzeug wird nicht empfohlen. Die Zufahrten sind uneben, werden nicht geräumt, es findet kein Winterdienst statt und sie sind nicht zum Befahren geeignet. Es wird ausdrücklich angeraten, sämtliche Fahrzeuge an der Basisstation zu parken und die Zuwege zu Fuß zu beschreiten.
Der Betreiber haftet für sämtliche Schäden an Fahrzeugen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§6 Pflichten des Nutzers
Der Nutzer hat auf dem Gelände des Bergwerkes und insbesondere auf dem Tauchgelände folgendes zu unterlassen:
- Eingriffe in die Natur vorzunehmen
- Wassergefährdende Stoffe in das Tauchgebiet zu bringen
- Das Abbrennen von Lagerfeuern
- Andere Besucher/Innen oder Nutzer/Innen des Bergwerkes zu behindern oder zu belästigen
- Das Betreiben von Kompressoren zur Befüllung von Tauchgeräten
- Das Betreiben von Stromaggregaten
- Das Einrichten von Verkaufsständen (Verkauf oder Anbieten von Tauchartikeln)
2. Die Benutzung des Tauchgebietes erfolgt unter gegenseitiger Rücksichtnahme mit den Besuchern des Bergwerkes.
3. Abfall ist durch die/den Verursacher/In ordnungsgemäß zu entsorgen.
4. Der Nutzer akzeptiert das Kontroll- und Hausrecht der Vertreter der Bergwerktauchen UG und der Schieferbau Nuttlar UG.
§7 Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen ist der Betreiber ermächtigt, dem Zuwiderhandelnden sofort die Tageskarte oder Zehnerkarte zu entziehen. Ein finanzieller Ausgleich findet nicht statt.
§8 Haftung des Betreibers
Der Betreiber und dessen Assistenten, der Dive Center und deren Repräsentanten und Mitarbeiter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schadensersatzansprüche der Benutzer bei leichter Fahrlässigkeit nur für Verletzungen vertragswesentlicher Plichten (sogenannte Kardinalpflichten) und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Eine Haftung ist hier jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden bei Personenschäden. Als Kardinalpflichten werden hierbei die Pflichten verstanden, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Benutzer regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Betreibers und dessen Assistenten, der Dive Center und deren Repräsentanten und Mitarbeiter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§9 Datenschutz
Gem. § 33 BDSG werden personenbezogene Daten im Rahmen der Nutzung erhoben und gespeichert. Der Betreiber verpflichtet sich, diese nur soweit es für den Betrieb notwendig ist zu speichern und nicht weitergehend zu nutzen, sofern nicht der Nutzer dem ausdrücklich durch anderweitige Erklärung zugestimmt hat. Der Betreiber verpflichtet sich des Weiteren, diese Daten alsbald zu löschen, sofern diese Daten nicht weiter für den Betrieb zwingend notwendig sind.
Die Nutzungsordnung tritt ab dem 01.05.2013 in Kraft.